Einen Neuwagen zu erwerben oder einen guten gebrauchten? Nicht nur wenn die Sonne scheint ist es der Wunsch von vielen Zeitgenossen ein neues Automobil sein eigen nennen zu dürfen. Grade auch in der jetzigen Zeit bei Sonnenschein. Ein Cabrio zu fahren, die Sonnenstrahlen näher zu genießen. Auch ein Kreditvergleich bringt einen Interessenten diesem Traum näher.
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(OVB) Wer in seinem Wagen ohne Freisprecheinrichtung mit dem Handy telefoniert und dabei erwischt wird, muss zahlen. Einen Punkt in der Flensburger Sünderkartei gibt es obendrein. Allerdings dürfen die Hüter des Gesetzes offenbar nicht päpstlicher sein als der Papst. Diese Einschätzung ergibt sich aus einer Entscheidung vom Oberlandesgericht (OLG) Köln unter dem Aktenzeichen 83 Ss Obi 19/05. Kernaussage des Urteils: Pkw-Lenker dürfen auch während der Fahrt ihr Mobiltelefon berühren bzw. länger anfassen. Falls dabei nicht telefoniert wird, verstößt eine solche Handlung noch nicht gegen geltendes Gesetz und braucht deshalb nicht durch eine Geldbuße und Punkte geahndet zu werden. Dies sei erst dann rechtens, sobald das Mobiltelefon auch genutzt werde, meinte das OLG der rheinischen Domstadt. Andere Gerichte haben in vergleichbaren Fällen allerdings schon entschieden, dass allein ein Blick auf das Handy-Display, um die Uhr abzulesen, reicht zur Bestrafung des Pkw-Lenkers.
(OVB) Vom Regen in die Traufe kam ein Autofahrer. Zunächst war er in einen Verkehrsunfall verwickelt. Und dann, offenbar wegen der ganzen Hektik und des Stresses, wurde ihm aus dem Auto auch noch Bargeld gestohlen. Dies allerdings merkte er – zum einen – erst ein wenig später, und zum anderen meldete er den Diebstahl nicht postwendend seinem Versicherer. Die Assekuranz wiederum regulierte zwar den Unfallschaden, aber weigerte sich, auch den Diebstahlschaden zu ersetzen. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln unter dem Aktenzeichen 6 U 139/04. Begründung: Der Geschädigte habe den Diebstahl erst nach fünf Tagen gemeldet. Und das sei zu spät gewesen.
(OVB) In manchen Städten und Gemeinden gibt es kombinierte Rad- und Fußwege. Dies bedeutet: Hier treffen Fußgänger und Radfahrer regelmäßig zusammen und müssen demnach darauf achten, dass sie nicht kollidieren. Ein in diesem Zusammenhang interessantes Urteil kommt vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg unter dem Aktenzeichen 8 U 19/04. In dem Verfahren musste die Schuldfrage nach einem Zusammenprall zwischen einem Radfahrer und einem Fußgänger geklärt werden. Entscheidung unter dem oben genannten Aktenzeichen: Auf kombinierten Rad- und Fußwegen müssen Radfahrer Schritttempo beibehalten. Tun sie das nicht und stoßen mit einem Fußgänger zusammen, so tragen die Velo-Ritter den größten Teil der Schuld.