Freiwillig ins Altersheim
(OVB) Neben den so genannten Werbungskosten und den „Sonderausgaben“ kennt das deutsche Einkommensteuerrecht auch die „Außergewöhnlichen Belastungen“. Diese erkennt die Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen Steuern sparend an. Im weitesten Sinne darum ging es auch während eines Verfahrens vor dem Hessischen Finanzgericht, das mit einem Urteil unter dem Aktenzeichen 13 K 1676/04 endete. Geklärt werden musste die Frage, ob ein Steuerzahler, der freiwillig und nicht aus gesundheitlichen Gründen ins Altersheim gezogen war, die daraus resultierenden Kosten Steuern sparend mit dem Fiskus abrechnen kann. Nein, so die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts unter dem genannten Aktenzeichen. Die Freiwilligkeit des Umzugs spreche gegen den Steuern sparenden Kostenabzug.